Richtlinien zur Vergabe von Fördermitteln aus der Wilhelm H. Ruchti – Stiftung
zur Förderung der Wissenschaften an der Universität Würzburg



§ 1 Antragsteller

Antragsteller können Institute, Lehrstühle und Forschende an der Universität Würzburg sein. Die Förderung kommerzieller Einrichtungen ist nicht möglich.


§ 2 Antrag

1) Der Antrag muss mit einem geplanten Forschungsvorhaben verbunden sein.

2) Anträge sind schriftlich an den Vorstand der Stiftung zu richten.

Adresse: Wilhelm H. Ruchti – Stiftung zur Förderung der Wissenschaften an der Universität Würzburg, z. Hd. des Vorstands, Virchowstraße 10, 97072 Würzburg.

Für die Antragstellung ist das vorgegebene Antragsformular zu benutzen. Es kann über www.ruchti-stiftung.de abgerufen, oder beim Vorstand angefordert werden.

3) Förderanträge sind spätestens bis zum 30. Juni eines laufenden Jahres zu stellen. Später eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden.

4) Förderanträge können frühestens zwei Jahre vor Förderung des beantragten Vorhabens eingehen.

5) Der Antrag soll folgende Punkte umfassen:

• Thema

• Beschreibung des Zieles und des erwarteten Ergebnisses

• Vorgehensweise und Terminierung

• Antragsteller und Projektpartner

• Voraussichtliche Kosten und ein Finanzierungsplan

• Geplante Verwertung des Projektes, z.B. Veröffentlichungen

• Stellungnahme des Dekans


§ 3 Antragsbearbeitung

Die eingegangenen Anträge werden vom Stiftungsvorstand dem Stiftungsbeirat vorgelegt. Die Stiftung teilt dem Antragsteller die Entscheidung des Beirates mit. Ablehnungen werden nicht begründet. Eine Behandlung der Anträge ist nur zu den Sitzungsterminen möglich.


§ 4 Nachweis über die Verwendung der Fördermittel

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, sechs Monate nach Erfüllung des Zuwendungszweckes einen Nachweis über die Verwendung der Förderungsmittel zu erbringen. Der Nachweis muss durch prüfungsfähige Unterlagen belegt werden.
Die Stiftung behält sich das Recht vor, den Nachweis durch Einsicht in die Bücher und sonstigen Unterlagen auch an Ort und Stelle zu prüfen oder durch einen Beauftragten überprüfen zu lassen. Die Prüfung hat auch festzustellen, ob der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht wurde.


§ 5 Rückforderung der Fördermittel

Ergibt die Prüfung, dass die Förderungsmittel nicht entsprechend den Bedingungen des Bewilligungsbescheides verwendet wurden, kann die Zuwendung unter Berechnung eines Zinses in Höhe von 5 % zurückgefordert werden. Über eine Rückzahlung entscheidet der Beirat.